Vertrag über dieLieferung und Installation von Software zwischen 1. ... vertreten durch - nachfolgend kurz “Kunde” - und 2. ..., - nachfolgend kurz “AUFTRAGGEBER” - § 1 Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung und Installation .... Der Leistungsumfang dieser Produkte wird auf der Grundlage der Pflichtenhefte vom [...] vereinbart. (2) Produkte, Lieferumfang sowie die Preisstellung sind in Angebot Nr. ... vom ... beschrieben. Dieses Angebot ist als Anlage (A) Bestandteil dieses Vertrages. Die hier genannte Preisstellung hat den Kauf des gesamten angebotenen Systems zur Voraussetzung. Art, Inhalt und Umfang der Softwarenutzung regeln gesonderte Software-Lizenzverträge. Dieser Vertrag wird durch die Lizenzverträge nicht beeinträchtigt. Mit ... wird ein Software-Maintenance-Vertrag für ein Jahr abgeschlossen. Die Kosten hierfür sind mit dem Festpreis abgegolten. Der Vertrag beinhaltet Software-Updates und technischen Support per Telefon und email. Nach Ablauf des ersten Jahres kann der Software-Maintenance-Vertrag nach Ermessen des Kunden weitergeführt oder gekündigt werden. Ein Software-Maintenance-Vertrag für Oracle ist darin enthalten . Maßgeblich ist das als Anlage (C) beigefügte Global Maintenance Agreement. § 2 Dienstleistungen (1) Alle im Rahmen dieses Vertrages geleisteten Dienstleistungen werden durch einen Festpreis abgegolten. Dieser beträgt [...] €. (2) Alle weitergehenden Dienstleistungen bedürfen der Genehmigung durch den schriftlich benannten Projektverantwortlichen des Kunden. Insbesondere wird kein AUFTRAGGEBER-Mitarbeiter Dienstleistungsaufträge annehmen, die nicht durch den Projektveranwortlichen oder die Geschäftsleitung des Kunden erteilt wurden. Projektveranwortlicher des Kunden: Vorname: _______________ Nachname: ______________ Position: _____________________________ § 3 Zahlungsbedingungen Als Anzahlung auf die Angebotssumme werden ... Euro vereinbart. Die Restsumme wird nach Projektfortschritt hälftig nach Teilabnahme des Redaktionssystems und hälftig nach Gesamtprojektabnahme bezahlt. § 4 Zeitplan, zugesicherte Eigenschaften, Vertragsstrafe (1) Das Projekt wird von den Parteien in Meilensteine untergliedert, die jeweils bis zu einem vorgesehenen Zeitpunkt erreicht werden sollen. (2) Die Meilensteine sowie der Zeitplan ergeben sich aus Anlage (E) zu diesem Vertrag. (3) Die Parteien vereinbaren eine Vertragstrafe in Höhe von 1.000 €, die im Falle der Verzögerung der Arbeiten für jeden vollen Tag fällig wird. Diese Vertragsstrafe kann nicht auf Schadensersatzansprüche angerechnet werden und bedarf zu ihrer Geltendmachung keines Vorbehaltes. (4) Die Parteien bestimmen im Pflichtenheft (in Anlage F) bestimmte Eigenschaften der Software. Diese Eigenschaften gelten als von AUFTRAGGEBER zugesichert. § 5 Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden (1) Änderungswünsche im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Programmstruktur und die Installationsmodalitäten kann AUFTRAGGEBER berücksichtigen, muß es aber nicht, soweit sie eine Abweichung vom ursprünglichen Vertragsinhalt darstellen. (2) AUFTRAGGEBER steht es frei, die von dem Kunden gewünschte Änderung gegen ein angemessenes zusätzliches Entgelt zu berücksichtigen. (3) Im Falle von nachträglichen Änderungen, die AUFTRAGGEBER aufgrund von Wünschen des Kunden durchführt, kommt es zu einer angemessenen zeitlichen Verzögerung, d.h. die Meilensteine werden entsprechend dem zeitlichen Aufwand, den die Änderungswünsche in Anspruch nehmen, nach hinten geschoben. § 6 Gewährleistung (1) Mängel der gelieferten Software oder Mängel der Installation einschließlich der Handbücher oder der sonstigen Unterlagen werden von AUFTRAGGEBER innerhalb der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren ab Abnahme auf eine entsprechende Mitteilung durch den Kunden hin behoben. Dies geschieht nach Wahl von AUFTRAGGEBER durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. (2) Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen nach § 633 Abs. 3 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. (3) Bei einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung steht dem Kunden ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung zu. (4) Die zeitliche Verzögerung, die durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung durch AUFTRAGGEBER im Rahmen dieser Gewährleistung entstehen kann, begründet keine Schadensersatzpflicht von AUFTRAGGEBER solange die zeitliche Verzögerung angemessen bleibt. Als noch angemessen sehen die Parteien einen Zeitraum von 3 Wochen an. § 7 Haftung (1) Jeglicher Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Angebot Nummer ... ist der Summe nach auf die Gesamtauftragssumme des Angebots ... beschränkt, unabhängig von der Zahl der Schadensfälle. (2) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. (3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt (§ 14 ProdHG). (4) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von AUFTRAGGEBER (Anlage G) werden nicht Bestandteil dieses Vertrages. § 8 Abnahme (1) Die Abnahme erfolgt nach der Fertigstellung der Gesamtleistung. Diese gilt mit der Installation des Programms auf der Hardware des Kunden, dem Abschluss der Einweisung der Mitarbeiter und der Aushändigung der Dokumentation als erbracht. (2) Nach der Installation des Programms weist AUFTRAGGEBER durch angemessene Abnahmetests das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaften gemäß Anlage (F) sowie der wesentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des Kunden sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwendig hält, um das Programm Praxisnah zu prüfen. (3) Hat die installierte Software die Abnahmetests bestanden, ist der Kunde auf Verlangen von AUFTRAGGEBER verpflichtet, eine schriftliche Teilabnahmeerklärung abzugeben. Gegebenenfalls festgestellte kleinere Mängel sind in dieser Teilabnahmeerklärung festzuhalten. (4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. AUFTRAGGEBER kann zur Abgabe der Teilabnahmeerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die Software und deren Installation als abgenommen gilt. § 9 Sonstige Bestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. (2) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980). Als ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart vereinbart. (3) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird. _____________________________________ ______________________________ |