Telemedienrecht (Internetrecht)Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen für Telemedien sind harmonisiert und in der E-Commerce-Richtlinie niedergelegt. Die Richtlinie etabliert die Zugangsfreiheit für diese Dienste der Informationsgesellschaft. Sie enthält die notwendigen Informationspflichten, die Anbieter im Internet beachten müssen. Sie beschränkt die Haftung der für das Funktionieren des Internets wichtigen Vermittler wie Access-Provider und Hosting-Provider. Vor allem aber regelt sie den Binnenmarkt durch das Herkunftslandprinzip: jeder Anbieter kann seine Dienstleistungen in ganz Europa frei anbieten und unterliegt dabei den Anforderungen, die für ihn in seinem Niederlassungsland gelten. Diese Vorgaben sind in Deutschland im Telemediengesetz (TMG) umgesetzt. Das TMG enthält gleichwohl nur einige, wenige Sonderbestimmungen für das Internetrecht. Seine wichtigsten Bestimmungen sind: - Herkunftslandprinzip
- Zulassungsfreiheit fĂĽr Telemedien
- Informationspflichten ("Impressum") der Wirtschaft in Telemedien
- Haftungsbeschränkungen für Vermittler (Access, Caching und Hosting)
Das TMG hat sich aufgrund seiner horizontalen Ausrichtung in alle Rechtsbereiche als Ergänzung in der digitalen Welt bewährt. Gleichwohl steht es angesichts des rasanten Aufkommens neuer Technologien und Geschäftsmodelle fortwährend auf dem Prüfstand dahingehend, dass es einerseits eine optimale Wirtschaftsentwicklung befördert und andererseits den berechtigten Interessen aller beteiligten Kreise gerecht wird. Das gilt besonders für den sensiblen Bereich der Haftungsbeschränkungen. Hierbei sind auch die Überlegungen auf europäischer Ebene mit zu berücksichtigen. Das TMG enthält zudem mit den Bestimmungen zum Telemediendatenschutz Grundregeln für einen fairen Umgang zwischen Unternehmen und Verbrauchern. Seit Juni 2010 berücksichtigt das Telemediengesetz auch die Anforderungen der europäischen Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste, mit der die bisherigen Anforderungen für Fernsehdienste auch auf vergleichbare Abrufdienste (Telemedien) erstreckt werden. Insbesondere regelt das Telemediengesetz Besonderheiten, die bei der Bestimmung des Niederlassungsstaates eines Anbieters bestehen. Die Richtlinie wird im Übrigen von den Ländern im Rundfunkstaatsvertrag (konsolidierte Fassung) umgesetzt |