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IT-Vertragsrecht

Das IT-Vertragsrecht unterliegt aufgrund der besonderen technischen Materie einesteils, ihrer Einordnung als teils dem Urheberrechtsschutz zugänglich sowie teils anderen Schutzrechtsarten offen gegenüber wichtigen Besonderheiten. Diese durchziehen nicht nur die Vertragsgestaltung, sondern auch die IT-Prozessführung, denn auch die gerichtliche Durchsetzung von IT-Verträgen unterliegt einer ähnlichen Herangehensweise, wie eine Punktesache im Bauprozess.

Standardsoftware/ Individualsoftware/ EVB-IT/ IT-Systemverträge

IT-Verträge können die unterschiedlichsten Regelinhalte aufweisen. Ein Vertrag über Standardsoftware hat vor allem kaufrechtliche Elemente, auch wenn er als “Lizenzvertrag” betitelt und die Software aus der Cloud vermittels eines Produkt-Keys zu einem zuvor angelegten Account hinzugefügt wird und jener Account - z.B. - nur geschlossen oder geöffnet werden kann.

Individualsoftware wird in der Regel durch werkvertragliche Komponten geprägt. Hier besteht häufig ein Bedürfnis das IT-Vertragsrecht aus Sicht des IT-Unternehmens so zu gestalten, dass an sich eine Art “Dienstvertrag” abgeschlossen werden soll und folglich kein “Erfolg” geschuldet wird. Auch hier kommt es jedoch auf den Willen der Parteien und die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen an.

Die EVB-IT stellen weitreichende Vertragsmuster der öffentlichen Verwaltung dar.

Neben reinen Softwarevertragstypen über die Softwareerstellung, die Softwareüberlassung, die Softwraepflege oder Softwarewartung sowie Softwarehinterlegung (Escrow) werden häufig Systemverträge mit gemischten Soft-/Hardware und Netzwerktechnik sowie ggfs. auch TK-Elementen abgeschlossen, um gleichsam geschäftsprozessbezogen, projektbezogen oder unternehmensbezogen alle EDV-Systeme durch einen Dienstleister erbringen zu lassen (IT-Outsourcing).

Gewährleistung im IT-Vertragsrecht

Je nach Vertragselement ergeben sich kaufrechtliche, werkvertragliche oder auch pachtrechtliche/ atypische Besonderheiten.

Die Gewährleistung im Kaufrecht beginnt mit der Frage, ob ein Mangel vorliegt. Mangel bedeutet dabei eine Abweichung der Sollbeschaffenheit von der Istbeschaffenheit. Die Sollbeschaffenheit stellt die vereinbarte Beschaffenheit dar. Beide Rechtsbegriffe werden mit letztlich typisierten Fehlern ausgefüllt. Fehlt eine konkret vereinbarte Funktion, so liegt ein Funktionsfehler/ Funktionsmangel vor. In der Regel wird dieser Fehler von einem Bedienfehler abgegrenzt, da der Verkäufer in der Regel einen solchen einwendet. Ein weiterer typischer Mangel ist der Bandbreitenmangel, also eine Abweichung der vereinbarten Geschwindigkeit von der tatsächlichen typischerweise aufgrund fehlender Bandbreite. Diesbezüglich sind auch viele weitere Ursachen darstellbar. Einer der häufigsten Fehler ergibt sich aus der fehlenden Dokumentation. Werbeversprechen sind ebenfalls ein häufiger Mangel, wobei die Abgrenzung eines konkreten Werbeversprechens zu einer allgemeinen Anpreisung mitunter unscharf verläuft. Im Hardware-/TK-Technik Bereich sind vor allem Aufbaumängel (wie z.B. Lüfter zu laut/ Verbindungsfehler) anzutreffen.

Auch bei Bestehen eines Mangels ist die Rechtslage noch nicht eindeutig; so bestehen beispielsweise kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten, Verjährungsfragen, Wahlrechte hinsichtlich der Geltendmachung einzelnder Gewährleistungsrechte (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Aufwendungsersatz, Schadensersatz) bis hin zu insolvenzrechtlichen Problemfällen.

 

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