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IT-Vertriebsrecht

Das IT-Vertriebrecht weisst produktbezogene Besonderheiten auf. So wird derzeit im Cloud Computing, bei Mobile Computing, dem APP-Vertrieb oder dem Verkauf von Standardsoftware durch Übergabe eines Keys sowie der Pflicht zur Key-Aktivierung einen Account online zu erstellen, praktiziert. IT-Vertrieb bleibt ein Kernbereich jeder it-unternehmerischen Tätigkeit. Vertriebsverträge haben als Vertriebspartnervertrag, Franchisevertrag, Vertragshändlervertrag oder schlicht als Handelsvertretervertrag jedoch zahlreiche Fallstricke.

Onlinevertrieb/ Internetvertrieb

Beim Onlinevertrieb sind aufgrund der weitgehenden Transparenz des IT-Vertriebs weitgehende Regelungen zu beachten. Gerade hier sind die rechtlichen Anforderungen stetig gewachsen und die globale Dauerpräsenz der Informationen im Internet Internetvertrieb besonders anfällig für Abmahnungen jeder Art. Auch finden datenschutzrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit der Erfassung und -verarbeitung personenbezogener Daten verstärkt die Aufmerksamkeit von Behörden und Wettbewerbern.

Merkmale eines klassischen Handelsvertreters

In den §§ 84 bis 92 c des Handelsgesetzbuches (HGB) werden die Rechte und Pflichten des Handelsvertreters und des von ihm vertretenen Unternehmens geregelt. Handelsvertreter ist gemäß § 84 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Selbständig ist, wer im wesentlichen seine Tätigkeit und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann und eigenes unternehmerisches Risiko trägt, also nicht ein "angestellter Reisender". Handelsvertreter gibt es in allen denkbaren Branchen und Unternehmensbereichen unabhängig von der Art der Rechtsform, z.B. auch als OHG, KG oder GmbH. Für das Vorliegen einer Handelsvertretereigenschaft ist die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit und des Handelsvertretervertrages maßgeblich und nicht die Bezeichnung durch die Parteien. Auch Personen, die nicht die Bezeichnung "Handelsvertreter" verwenden, sind als Handelsvertreter anzusehen, wenn die Merkmale eines Handelsvertreters erfüllt sind:

  • Ständige Vertragsbeziehung zum vertretenen Unternehmen
  • Vermittlung / Abschluss von Geschäften und Kundenbetreuung im Namen und für Rechnung des vertretenen Unternehmens
  • Selbständigkeit (eigenes Gewerbe, Unternehmer- bzw. Kostenrisiko, Gewerbesteuer)
  • Freie Gestaltung der Tätigkeit und freie Bestimmung der Arbeitszeit (Weisungsfreiheit)
  • Auszahlung des Entgelts ohne Abzug von Steuern und Sozialabgaben

Der IT-Vertragshändler ist zumeist wie ein Handelsvertreter zu beurteilen; auch auf den IT-Vertragspartner kann je nach Ausgestaltung der Partnerschaft eine entsprechende Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften nach sich ziehen.

IT-Vertragshändler oder IT-Eigenhändler

Der Vertrags- oder Eigenhändler kauft typischerweise auf Grund eines dauernden Vertrages mit einem Hersteller/Lieferanten Waren ein, die er in eigenem Namen und auf eigene Rechnung weiterverkauft. Einzelne Klauseln in Händlerverträgen gleichen denen eines Handelsvertretervertrages. Wenn der Händler ähnliche Rechte und Pflichten wie ein Handelsvertreter besitzt und in die Absatzorganisation des Herstellers oder Lieferanten eingegliedert ist, so kann Handelsvertreterrecht zum Teil entsprechend gelten, vor allem auch für die Begründung eines Ausgleichsanspruchs des Vertragshändlers.

IT-Franchiseunternehmen

Zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer besteht ein Dauervertragsverhältnis mit umfangreichen gegenseitigen Rechten und Pflichten. Der Franchisegeber stellt dem Franchisenehmer dabei in der Regel ein Geschäftskonzept zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen mit einheitlicher Geschäftsbezeichnung und häufig weiteren Vorgaben zum Cooperate Identity zur Verfügung, für welches der Franchisenehmer eine Franchisegebühr zahlen muss. Der Franchisenehmer wird aber im Gegensatz zum Handelvertreter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig.

IT-Handelsvertretervertrag

Handelsvertreterverträge können mündlich geschlossen werden. Zur Vermeidung von Unklarheiten sowie aus Beweisgründen sollte der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden. Die Vertragsgestaltung ist häufig schwierig. Musterverträge können bei der konkreten Gestaltung ein Anhaltspunkt für die Vertragsparteien sein.

Provisionsanspruch des ITHandelsvertreters/ IT-Vertragshändlers/ IT-Partners

Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Bezahlung einer Provision für die vermittelten bzw. abgeschlossenen Geschäfte. Die Höhe der Provision (Prozentsatz, Berechnungsgrundlagen) hängt von den Regelungen der Vertragsparteien im Einzelfall ab und variiert in den einzelnen Branchen stark. Grundsätzlich setzt die Entstehung des Provisionsanspruchs neben dem Abschluss des vermittelten Geschäfts auch die Ausführung des Geschäfts durch z. B. Warenauslieferung oder Vorauszahlung voraus. Ergänzend kann der Anspruch wieder entfallen, wenn feststeht, dass der Kunde nicht bezahlen wird. Dies erfordert aber grundsätzlich, dass der Unternehmer seinen Zahlungsanspruch gegen den Kunden einklagt (Ausnahme: Insolvenz des Kunden).

Die Höhe der Provision richtet sich als Erfolgsvergütung regelmäßig nach dem provisionspflichtigen Umsatz. Überwiegend wird dabei auf den dem Kunden in Rechnung gestellten Rechnungsbetrag abgestellt. Die Abrechnung über die Provision hat monatlich zu erfolgen. Dabei kann der Abrechnungszeitraum maximal auf drei Monate ausgedehnt werden. Zur Nachprüfung der Provisionsabrechnung kann der Handelsvertreter Auskunft über die für den Provisionsanspruch wichtigen Umstände sowie einen Buchauszug fordern. Unter besonderen Umständen hat er auch einen Anspruch auf Bucheinsicht.

Wettbewerbsverbot

Wettbewerbsbeschränkung während der Vertragslaufzeit

Für den Handelsvertreter ergibt sich aus seiner Pflicht zur Interessenwahrnehmung ein Verbot von Konkurrenztätigkeiten. Auch ohne ausdrückliche Regelung darf der Handelsvertreter im Geschäftsbereich des vertretenen Unternehmens nicht ohne dessen ausdrückliche Erlaubnis Konkurrenzprodukte vermitteln oder vertreiben. In schriftlichen Verträgen kann das Wettbewerbsverbot aber stärker beschränkt werden. Solche Klauseln sollten rechtlich auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden.

Wettbewerbsverbot nach Vertragsende

Grundsätzlich besteht nach Beendigung des Handelsvertretervertrages freier Wettbewerb. Soll für den Handelsvertreter ein "nachvertragliches Wettbewerbsverbot" gelten, so muss dieses vertraglich vereinbart werden. Es ergibt sich nicht bereits aus den gesetzlichen Pflichten des Handelsvertreters. In § 90 a HGB sind die Voraussetzungen des Wettbewerbsverbots nach Vertragsende normiert:

  • Vereinbarung vor Ende des Vertrages
  • Schriftform der Wettbewerbsabrede sowie Aushändigung einer Urkunde mit dem kompletten Inhalt der Vereinbarung
  • Vereinbarung längstens für 2 Jahre ab Beendigung des Handelsvertretervertrages
  • Bezug des Verbots nur auf den dem Handelsvertreter zugewiesenen Bezirk oder Kundenkreis
  • Erstreckung nur auf Gegenstände (Erzeugnisse, Dienstleistungen, Versicherungsverträge etc.), auf die sich die Pflicht des Handelsvertreters zur Vermittlung bzw. Geschäftsanbahnung bezieht.
  • Angemessene Entschädigung in Geld (sog. Karenzentschädigung), wobei sich die Angemessenheit einerseits an den durch den Wettbewerbsverzicht erwachsenden Nachteilen des Handelsvertreters orientiert. Andererseits ist die bisherige Vergütung mit zu berücksichtigen.

Die Vereinbarung einer nachvertraglichen Wettbewerbsabrede sollte im konkreten Einzelfall aus Unternehmersicht gut abgewogen und kalkuliert werden.

Die Beendigung des Handelsvertretervertrages

Beide Parteien können den Handelsvertretervertrag jeweils unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen ordentlich kündigen. Die Frist beträgt im ersten Vertragsjahr 1 Monat, im zweiten Jahr 2 Monate, im dritten bis fünften Jahr 3 Monate und nach dem fünften Jahr 6 Monate, und zwar jeweils zum Monatsende, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Längere Fristen können im Vertrag vereinbart werden. Bei gerechtfertigter Kündigung aus wichtigem Grund müssen die Fristen nicht eingehalten werden.

Liegt ein befristeter Vertrag vor, endet dieser automatisch mit Fristablauf, sofern die Vertragsparteien keine automatische Verlängerungsklausel vereinbart haben. Der Vertrag kann aber immer auch durch einvernehmliche Aufhebung beendet werden.In jedem Fall empfiehlt sich die Vertragsbeendigung aus Beweisgründen schriftlich vorzunehmen.

Der Ausgleichsanspruch des IT-Handelsvertreters/ IT-Vertragshändlers

Der Handelsvertreter kann bei Beendigung des Vertrages einen Ausgleichsanspruch haben. Dieser Ausgleich stellt eine Vergütung für Leistungen des Handelsvertreters dar, die sich auch noch nach Vertragsbeendigung gewinnbringend für den Unternehmer auswirken. Der angemessene Ausgleich bezieht sich daher auf zu erwartende Umsätze mit den Kunden, die der Handelsvertreter entweder selbst geworben oder mit denen er die Geschäftsbeziehung wesentlich intensiviert hat.

Der Ausgleichsanspruch ist vertraglich nicht auszuschliessen, ein vereinbarter Ausschluss unwirksam.

 

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