Software-EntwicklungsvertragZwischen __________________ (AG) und __________________ (AN) wird folgender Vertrag geschlossen: § 1 Gegenstand des Vertrages und Vertragsbestandteile
(1) Der AN wird im Auftrag des AG die Entwicklung, Herstellung und Programmierung der in der Software (die Individualsoftware) nebst Dokumentation vollziehen:.
_______________________
(2) Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:
- dieser Vertragstext bestehend aus den Seiten 1 bis und die nachfolgend in diesem Absatz aufgeführten Dokumente einschließlich deren Anlagen.
Dabei gehen die Dokumente einer Nummer jeweils den Dokumenten der nachfolgenden Nummer(n) vor. Bei den Dokumenten innerhalb einer Nummer gelten die spezielleren Regelungen vor den allgemeineren.
Dokumente des AGs zur Leistungsbeschreibung - - Dokumente des ANs zur Leistungsbeschreibung
- - Weitere Anlagen des Vertrages - -
Allgemeines Geschäftsbedingungen des AN oder AG werden nicht Vertragsbestanteil, es sei denn, sie sind in diesem Absatz aufgeführt und als Anlagen zum Vertrag beigefügt.
§ 2 Leistungen des ANs
(1) Der AN erbringt die Leistungen gemäß dem diesen Vertrag anliegenden Leistungsbeschreibungen.
(2) Der AN erbringt diese Leistungen als selbständiger Unternehmer. Er unterliegt hierbei den Weisungen des AG. Die vom AN zu seiner Leistungserfüllung eingesetzten Arbeitskräfte unterliegen ebenfalls den Weisungen des AG. Die Weitergabe von Leistungen durch den AN bedarf der vorherigen Zustimmung des AG.
(3) Die von dem AN zu seiner Leistungserbringung eingesetzten Arbeitskräfte handeln als Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen des AN.
(4) Die Leistungserbringung durch den AN erfolgt in ___________.
§ 3 Termine
0 Der Termin- und Leistungsplan ergibt sich aus folgender Tabelle:
Legende: 1 MS = Meilenstein 2 MSU = unverbindlicher Meilenstein. Nur ausnahmsweise zu vereinbaren. 3 BB = Termin der Betriebsbereitschaftserklärung 4 BBTA = Termin der Betriebsbereitschaftserklärung zur Teilabnahme 5 TA = Teilabnahmetermin. (Setzt in sich abgeschlossene und selbständig nutzbare Teilleistung voraus.) 6 VE = Vertragserfüllungstermin*
0 Der Termin- und Leistungsplan ergibt sich aus Anlage Nr. .
§ 4 Zahlungsplan
0 Der Zahlungsplan ergibt sich aus folgender Tabelle:
1 AZ = Abschlagszahlung 2 TZ = Teilzahlung. Diese setzt eine erfolgreiche Teilabnahme voraus, gilt anderenfalls als AZ
0 Der Zahlungsplan ergibt sich aus Anlage Nr. .
§ 5 Leistungen des AGs
(1) Der AG unterstützt den AN durch eine Einweisung in das Projekt und in die Arbeitsmethoden des AG.
(2) Der AG stellt die Arbeitsplätze und die Arbeitsgeräte für die Mitarbeiter des AN in __________ über seinen AG zur Verfügung.
§ 6 Änderungsverlangen des AGs
Solange der AN nicht die Programme geliefert und mit der Herbeiführung der Funktionsfähigkeit begonnen hat, kann der AG jederzeit eine Abänderung der erbrachten Leistung verlangen.
§ 7 Abnahme
(1) Die Abnahme der Programme setzt eine erfolgreiche Funktionsprüfung voraus, die spätestens innerhalb von einer Woche beginnt, nachdem der AN dem AG die Funktionsfähigkeit mitgeteilt hat. Auf Wunsch des AG wird die Funktionsprüfung gegenüber dem ursprünglich vorgesehenen Zeitraum angemessen verlängert.
(2) Nach erfolgreich durchgeführter Funktionsprüfung hat der AG dem AN die Abnahme zu erklären. Die Funktionsprüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Programme in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
§ 8 Vergütung, Kosten, Zahlungen
0 Der Pauschalfestpreis für die Erstellung der Individualsoftware beträgt: ___________
0 Die Vergütung erfolgt nach Aufwand zu einem StundenSatz von EUR ____ zzgl. gesetzl. Umsatzsteuer 0 ohne Obergrenze 0 mit einer Obergrenze in Höhe von
Alle weiteren Kosten z. B. Reisekosten, Unterbringungskosten und Verpflegungskosten trägt der 0 AN 0 AG
Der AN rechnet über die von ihm geleisteten Arbeitsstunden jeweils innerhalb einer Woche nach Ende eines Kalendermonats ab und erteilt dem AG eine Rechnung.
§ 9 Nutzungsrechte
(1) Soweit in diesem Vertrag keine andere bestimmungsgemäße Nutzung vereinbart ist, räumt der AN dem AG jeweils zum Zeitpunkt ihrer Erstellung
- das nicht ausschließliche, - örtlich unbeschränkte, - in jeder beliebigen Hard- und Softwareumgebung ausübbare, - übertragbare, - dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare
Recht ein, die Individualsoftware im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form
- zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzu-zeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden, - abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten, - für nichtgewerbliche Zwecke auf einem beliebigen bekannten Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, zu veröffentlichen, in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, insbesondere nichtöffentlich und mit Ausnahme des Quellcodes öffentlich wiederzugeben, auch durch Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger, - in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Individualsoftware, nicht jedoch den Quellcode, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom AG gewählter Tools bzw. zum nicht gewerblichen Herunterladen zur Verfügung zu stellen, - durch Dritte nutzen oder für den AG betreiben zu lassen, - nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen, - zu verbreiten, soweit dies nicht gewerblich geschieht.
Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Individualsoftware, insbesondere deren Objekt- und Quellcode in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen und auf die zugehörigen Dokumentationen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen. Für den Fall, dass Quellcodeteile der Individualsoftware bereits vor Beginn dieses Vertrages oder unabhängig von diesem Vertrag von Dritten oder vom AN entwickelt wurden, ist der AN berechtigt, dem AG diese Teile nicht im Quellcode, sondern nur im Objektcode zur Verfügung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit der AN den AG bei Abschluss dieses Vertrages auf diesen Umstand hinweist und er den AG gleichzeitig in die Lage versetzt, dass dieser aus den im Quellcode und den nur im Objektcode überlassenen Teilen der Individualsoftware eine ausführbare Individualsoftware bzw. nach Bearbeitung der durch den AN zu überlassenden Quellcodeteile eine ausführbare bearbeitete bzw. umgestaltete Fassung der Individualsoftware erzeugen kann. An den lediglich im Objektcode überlassenen Teilen der Individualsoftware hat der AG alle für die Individualsoftware vereinbarten Rechte, jedoch kein Bearbeitungsrecht, es sei denn, dass dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.
Macht der AG von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an der Individual-software ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Soweit der AG seine Nutzungsrechte an den Dritten übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der AG ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.
(2) Abweichende Nutzungsrechte Individualsoftware
Folgende abweichende Nutzungsrechte werden vereinbart für:
0 Für die Individualsoftware insgesamt gilt vorgenannter Absatz 1 mit der Maßgabe, dass statt des dort aufgeführten nicht ausschließlichen Nutzungsrechts ein ausschließliches Nutzungsrecht gewährt wird.
0 Für die Individualsoftware insgesamt gilt vorgenannter Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die gewerbliche Verwertung, also insbesondere auch eine Vervielfältigung und Verbreitung zu gewerblichen Zwecken zulässig ist.
§ 10 Gewährleistung
(1) Der AN gewährleistet, dass Programme und Dokumentation nicht mit Mängeln behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt mit der Abnahme. Sie verlängert sich um die Zahl der Tage, an denen die Programme infolge von Mängeln nicht aufgabengerecht genutzt werden konnten.
(3) Der AN hat mit den Arbeiten zur Mängelbeseitigung unverzüglich zu beginnen, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Mängelanzeige. Diese Frist verkürzt sich auf 12 Stunden, falls der AG in der Mängelanzeige mitteilt, dass wesentliche Programme oder Programmfunktionen nicht aufgabengerecht genutzt werden können.
(4) Soweit dies möglich und im Hinblick auf die Auswirkungen des Mangels angemessen ist, wird der AN bis zur endgültigen Behebung eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels bereitstellen.
(5) Werden erhebliche Mängel vom AN nicht innerhalb einer Woche ab Eingang der Mängelanzeige behoben, so kann der AG dem AN eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass er die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach Fristablauf kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen.
§ 11 Haftung
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AGs gemäß §§ 280 bis 284 BGB folgende Regelungen:
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Davon abweichend gilt:
- Beträgt der Auftragswert weniger als 25.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt. - Beträgt der Auftragswert 25.000,- € oder mehr und weniger als 100.000,- €, wird die Haftung auf 100.000,- € beschränkt.
(2) Bei Verlust von Daten haftet der AN nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemä-ßer und regelmäßiger Datensicherung durch den AG für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom AN zu erbringenden Leistungen ist.
(3) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt sowie Garantieversprechen, soweit bzgl. letzterem nichts anderes geregelt ist.
(4) Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 12 Vertragsbeginn, Kündigung
(1) Das Vertragsverhältnis beginnt am _____________.
(2) Das Vertragsverhältnis kann bei vorzeitiger Beendigung des Projekts für den AG ohne Fristeinhaltung gekündigt werden. Der AG hat dem AN in diesem Fall die vereinbarte Vergütung im Fall des Zeithonorars zeitanteilig, in anderen Fällen im Verhältnis zu der erbrachten Leistung bis zum Ende der Kündigungsfrist sowie die bis dahin entstandenen abrechenbaren Auslagen zu vergüten.
(3) Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Die Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist gegeben, falls der AN die gestellten Anforderungen nicht erfüllt. In diesem Fall hat sich der AN von dem ihm bis zur Wirksamkeit der Kündigung zustehenden Honorar, die ersparten Aufwendungen abziehen zu lassen.
§ 13 Schweigepflicht, Datenschutz
(1) Der AN ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung des AG erfolgen.
(2) Der AN verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden Vorschrift.
(3) Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
§ 14 Störungen bei der Leistungserbringung
(1) Soweit eine Ursache, die der AN nicht zu vertreten hat, einschließlich Streik, Aussperrung und höhere Gewalt, die Termineinhaltung beeinträchtigt kann der AN eine angemessene Verschiebung der Termine verlangen.
(2) Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des AG, kann der AN auch die Vergütung seines Mehraufwands verlangen.
§ 15 Haftung des AN für Schutzrechtsverletzungen
(1) Der AN haftet dafür, dass seine Leistungen weltweit frei von Schutzrechten und diesen verwandten Ansprüchen Dritter sind und stellt den AG von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter im Innenverhältnis frei.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem AG geltend, dass eine Leistung seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der AG unverzüglich den AN. Er überlässt es diesem - und für diesen ggf. dessen Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf dessen Kosten abzuwehren.
(3) Werden durch eine Leistung des AN Rechte Dritter verletzt, wird der AN nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
dem AG das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
die Leistung schutzrechtsfrei gestalten
(4) Der AN ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen dem AG die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
(5) Schadensersatzansprüche des AG bleiben unberührt.
§ 16 Dokumentation
(1) Der AN ist zur Dokumentation des Gesamtsystems verpflichtet. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des AGs ermöglichen, die Software nach Durchführung der vereinbarten Schulung ordnungsgemäß zu bedienen, sofern das Personal ausreichende Vorbildung und Ausbildung aufweist.
(2) Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Gesamtsystems so umfassend beschreiben, dass es dem AG möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des ANs zu verwenden, insbesondere um die Software selbständig einsetzen und, soweit die Gewährung entsprechender Rechte vereinbart ist, auch fortentwickeln zu können.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist die Dokumentation spätestens mit Erklärung der Betriebsbereitschaft in deutscher Sprache zu übergeben. Die Nutzung der gängigen englischen Fachbegriffe ist zulässig.
§ 17 Quellcodeübergabe und Quellcodehinterlegung
Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der AN den jeweils aktuellen Stand des Quellcodes der Individualsoftware mit der Abnahme und nach der Abnahme bei jeder Übergabe eines neuen Programmstandes der Individualsoftware an den AG zu übergeben. Hierzu gehören die fachgerechte Kommentierung des Quellcodes und Beschreibung der notwendigen Systemparameter sowie sonstige notwendige Informationen, die den AG in die Lage versetzen, mit Fachpersonal den Quellcode zu bearbeiten, um eine selbstständige Weiterentwicklung der Individualsoftware vorzunehmen. Die Übergabe soll in elektronischer Form auf einem Datenträger erfolgen und wird protokolliert. Der AG erhält an allen Fassungen des Quellcodes und der Dokumentationen im Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung ein Nutzungsrecht im vertraglich vereinbarten Umfang. Der AG wird den Quellcode wie eigene vertrauliche Informationen behandeln und Dritten nur im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung zugänglich machen und diese ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichten.
0 Die Individualsoftware wird nur im Objektcode und nicht im Quellcode übergeben:
0 Es wird die Hinterlegung des Quellcodes nicht bei AG sondern bei folgender Hinterlegungsstelle vereinbart: _______________________________________________________
§ 18 Sonstiges
(1) Dieser Vertrag und seine Anlagen unterliegen ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts nach dem UN-Kaufrechtsabkommen (CSIG) finden auf diesen Vertrag und seine Anlagen keine Anwendung.
(2) Die in diesem Vertrag aufgeführten Anlagen stellen einen verbindlichen und wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar.
(3) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Vertrages einschliesslich seiner Anlagen bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung zur Änderung der Formerfordernisse selbst. Mündliche Abreden, die den Inhalt dieses Vertrages oder dessen Schriftform berühren, gelten als nicht getätigt.
(4) Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird ______ vereinbart.
(5) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Anstelle dieser unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die rechtlich und tatsächlich dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Für den Fall, dass sich aus dem Vertrag eine Lücke ergibt, die sich nicht durch Auslegung der übrigen Bestimmungen schließen lässt, gilt zum Lückenschluss die Regelung als vereinbart, die, sofern der Punkt bedacht worden wäre, den wirtschaftlichen Interessen der Parteien am nächsten kommt. |