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Kontakt

Softwarelizenzvertrag

 

 

zwischen

 

 

(nachfolgend Lizenzgeber genannt)

und

 

der ..............

 

(nachfolgend Kunde genannt)

 

 

 

 

Präambel

 

Der Lizenzgeber hat Programme entwickelt, die ein Online-ServiceCenter entwickelt, das der Unterstützung der Mitgliederbetreuung und damit zusammenhängenden Serviceleistungen für Versicherte, deren Arbeitgeber und sonstigen Partner dient. Diese Beteiligten rufen hierfür vorgesehene Teile der Programme über das Internet im Rahmen geschlossener Benutzergruppen ab. Die Programme werden auf einem vom Lizenzgeber zu bestimmenden Host bestimmungsgemäß hinterlegt.

 

Der Kunde will die Programme für seine Mitglieder, deren Arbeitgeber und sonstige Partner nutzen; er schließt hierzu mit dem vom Lizenzgeber bestimmten Provider einen Providervertrag ab, wobei die Providergebühren als solche der Lizenzgeber tragen will.

 

Dies vorausgeschickt, schließen die Parteien folgenden

 

 

Lizenzvertrag.

 

 

§ 1 

Vertragsgegenstand

 

(1) Der Lizenzgeber gewährt dem Kunden ein nicht übertragbares, nicht ausschließliches Recht, die in der Anlage "Programmschein" genannten Computerprogramme (nachfolgend Programme) zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.

 

(2) Die Programme werden dem Kunden auf der im "Programmschein" bezeichneten Art und Weise überlassen, in der sie als Objektprogramme im ausführbaren Zustand aufgezeichnet sind. Zum Programm gehört eine Anwendungsdokumentation, die dem Kunden in druckschriftlicher Form oder wie die Programme überlassen wird. Programme und Dokumentation werden nachfolgend als "Lizenzmaterial" bezeichnet. Die Art der Überlassung ist im "Programmschein" gekennzeichnet.

(3) Zum Lizenzmaterial gehören Datenbestände (Dateien, Datenbankmaterial), die Teil der im "Programmschein" angegebenen Programme sind oder dort an deren Stelle genannt sind.

 

(4) Zum Lizenzmaterial gehören des Weiteren die Markenanmeldungen der Zeichen „Online-ServiceCenter“ als Marke.

 

(5) Zum Lizenzmaterial gehören auch Neuauflagen oder Ergänzungen des Lizenzmaterials, die der Lizenzgeber dem Kunden während der Dauer des Vertrags gegen zusätzliches Entgelt überlässt.

 

 

§ 2 

Nutzungsumfang

 

Der Kunde ist berechtigt, die überlassenen Programme auf der in der Anlage "Programmschein" bezeichneten Bestimmten EDV-Anlage zu nutzen.

 

 

§ 3 

Schutz des Lizenzmaterials

 

(1) Unbeschadet der gemäß § 1 und 2 eingeräumten Nutzungsrechte behält der Lizenzgeber alle Rechte am Lizenzmaterial einschließlich aller Kopien oder Teilkopien desselben.

 

(2) Der Kunde hat das Recht, eine ihm überlassene Neuauflage des Lizenzmaterials vertragsgemäß zu nutzen oder auf eine solche Nutzung zu verzichten. Entschließt er sich zu einer Nutzung, ist er verpflichtet, drei Monate nach Beginn der produktiven Nutzung der Neuauflage die bisher benutzte Fassung des Lizenzmaterials und alle Kopien und Teilkopien derselben an den Lizenzgeber zurückzugeben und, soweit diese in maschinenlesbaren Aufzeichnungsträgern, Datenspeichern oder Datenverarbeitungsgeräten des Kunden gespeichert sind, vollständig zu löschen. Die Zurückbehaltung einer Archivkopie bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

 

 

§ 4 

Lieferung

 

(1) Der Lizenzgeber bestimmt einen Provider bei dem die Programme zur vertragsgemäßen Nutzung gehostet werden. Dieser Host stellt die bestimmte EDV-Anlage dar.

 

(2) Der Kunde ist verpflichtet, mit dem vom Lizenzgeber benannten Provider einen Providervertrag abzuschließen, wie er diesen Vertrag zu informatorischen Zwecken als Anlage A 1 beigeschlossen ist. Der Lizenzgeber ist nach Abschluss des Providervertrages durch den Kunden verpflichtet, den Kunden von der Zahlung der Providergebühren als solchen freizustellen, also die Zahlung zu bewirken. Weitergehende Verpflichtungen des Lizenzgebers bestehen diesbezüglich nicht.

 

(3) Die Lieferzeit ergibt sich aus dem "Programmschein".

 

(4) Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzmaterials werden dem Kunden in einem angemessenen Zeitraum nach ihrer Verfügbarkeit angeboten. Macht er von dem Angebot Gebrauch, erfolgt die Lieferung entsprechend.

 

 

§ 5 

Gebühren

 

(1) Die Lizenzgebühren sind im "Programmschein" festgelegt als nach Vertragsschluss zahlbare Einmalgebühr. Für Neuauflagen und Ergänzungen des Lizenzprogramms wird eine im "Programmschein" festgelegte Zusatzgebühr als Einmalgebühr und/oder als laufende Gebühr berechnet.

 

(2) Zur Ermittlung des pro Nutzungstag entfallenden Anteils der Einmalgebühr gemäß § 4 Abs. 5 wird eine Gesamtnutzung von 36 Monaten zugrundegelegt.

 

(3) Frühestens nach Ablauf von 18 Monaten kann der Lizenzgeber eine Änderung der Lizenzgebühren und der Berechnungsperioden vornehmen. Der Kunde wird hierüber drei Monate im voraus schriftlich benachrichtigt.

 

 

§ 6 

Gewährleistung

 

(1) Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, daß sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind. Der Lizenzgeber macht für jedes von ihm angebotene Programm eine Leistungsbeschreibung verfügbar, die die bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen des Programms angibt.

 

(2) Für das Lizenzmaterial in der dem Kunden überlassenen Fassung gewährleistet der Lizenzgeber den vertragsgemäßen Gebrauch in Übereinstimmung mit der bei Lieferung gültigen und dem Kunden vor Vertragsabschluß zur Verfügung stehenden Leistungsbeschreibung. Jede Verpflichtung zur Nacherfüllung endet mit Ablauf der in der Anlage "Programmschein" angegebenen Dauer des Kundendienstes. Für Schadensersatzansprüche gilt § 10.

 

(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Lizenzgeber nachprüfbare Unterlagen über Art und Auftreten von Abweichungen von der Leistungsbeschreibung zur Verfügung zu stellen und bei der Eingrenzung von Fehlern mitzuwirken.

 

(4) Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch Abweichen von den für das Programm vorgesehenen und in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einsatzbedingungen verursacht werden.

 

 

§ 7 

Einsatzbedingungen

 

(1) Das dem Kunden gelieferte Lizenzmaterial wurde für den Einsatz auf bestimmten Datenverarbeitungsanlagen und für das Zusammenwirken mit bestimmten anderen Programmen entwickelt. Diese Einsatzbedingungen sind in der Leistungsbeschreibung angegeben.

 

(2) Bei einer Benutzung des Lizenzmaterials ohne Einhaltung der Einsatzbedingungen gemäß Abs. (1) entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung nach § 7.

 

 

§ 8 

Haftungsbeschränkungen

 

(1) Jede Vertragspartei haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei bei Vertragsabschluß aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste.

 

(2) Der Lizenzgeber haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, Ansprüche Dritter und das Nichtbestehen von Schutzrechen.

 

(3) Der Schadensbetrag gemäß Abs. (1) und Abs. (2) ist begrenzt auf die Höhe der Einmalgebühr des Programms, das Gegenstand des Anspruchs ist oder den Schaden unmittelbar verursacht hat. Maßgebend sind die bei der Entstehung des Anspruchs geltenden Gebühren.

 

(4) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber nach Maßgabe von Abs. (1) bis (3) nur dann, wenn ein solcher Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen seitens des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.

 

(5) Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. (1) bis (4) gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten des Lizenzgebers.

 

 

§ 9 

Schutzrechte Dritter

 

(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Information der jeweils anderen Partei über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter.

 

(2) Dem Lizenzgeber steht es zunächst allein frei, sich gegen derartige Ansprüche nach eigenem Ermessen zu verteidigen. Entschließt sich der Lizenzgeber dazu, keine Verteidigung einzuleiten, steht es dem Kunden auf dessen Kosten frei, sich gegen solchen Ansprüche zu verteidigen.

 

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass unabhängig vom Bestehen von Urhebernutzungsrechten, Markenrechten oder sonstigen Schutzrechten dieser Vertrag bestehen bleibt.

 

 

§ 10 

Kündigung, Rückgabe von Lizenzmaterial

 

(1) Der Kunde kann die Lizenz für einzelne Programme oder diesen Vertrag insgesamt mit sechsmonatiger Frist schriftlich zum Quartalsende kündigen, Programme mit laufenden Gebühren jedoch frühestens zum Ende der laufenden Berechnungsperiode. Während des Testzeitraums kann der Kunde die Lizenz für das getestete Programm jederzeit fristlos kündigen.

 

(2) Der Lizenzgeber kann diesen Vertrag frühestens nach 12 Monaten mit einer Frist von drei Monaten zur allgemeinen Neuregelung von Vertragsbedingungen schriftlich kündigen.

 

(3) Mit Wirksamwerden einer Kündigung, unabhängig von deren Zeitpunkt und Grund, ist der Kunde verpflichtet, alle etwaigen Kopien und Teilkopien des Lizenzmaterials an den Lizenzgeber zurückzugeben.

 

 

§ 11

Geheimhaltung

 

(1) Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, die der jeweils anderen Partei mitgeteilten vertraulichen Informationen, Daten, Unterlagen und sonst wie als vertraulich gekennzeichnete Kommunikation geheim zu halten und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Offenbarung dieser geheimen Tatsachen zu verhindern. Dies gilt insbesondere auch seitens des Lizenzgebers für andere Kassen und deren Verbände, auch innerhalb desselben Kassensystems.

 

(2) Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungsvereinbarung auch für ihre Mitarbeiter, Auftragnehmer oder sonstige Dritte aufzuerlegen, sofern geheime Tatsachen berührt sind.

 

(3) Die Parteien verpflichten sich die Bestimmungen des Datenschutzrechtes, insbesondere auch des Bundesdatenschutzgesetzes, der Landesdatenschutzgesetze, des Teledienstedatenschutzgesetzes nebst allen Verordnungen sowie alle etwaigen weiteren datenschutzrechtliche Bestimmungen einzuhalten.

 

(4) Diese Geheimhaltungsvereinbarung gilt unabhängig von einer Beendigung des Vertrages so lange, wie die betreffende Tatsache geheim ist.

 

 

§ 12 

Verjährung, Nebenabreden

 

(1) Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Bestimmungen nach § 2 "Nutzungsumfang" und § 3 "Sicherung des Lizenzmaterials" verjähren sechs Jahre nach ihrer Entstehung, alle anderen Ansprüche aus diesem Vertrag drei Jahre nach ihrer Entstehung, sofern nicht kürzere gesetzliche Verjährungsfirsten gelten.

 

(2) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.

 

(3) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hannover.

 

(4) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Parteien vereinbaren in diesem Falle, die fehlende Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

 

 

 

           Kunde             Lizenzgeber

Ort/Datum:  ____________________  ____________________

 

 

Firmenstempel und 

Unterschriften: ____________________  ____________________

 

 

 

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